Satzung

Vereinssatzung

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

 

Der am 20. Juni 1948 gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein 1948 Altrich“.  Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Altrich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf ebenfalls keine andere Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

 

§ 2

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt nach formloser Beitrittserklärung durch den Vorstand. Mit dem Eintreten in den Verein unterwirft sich jedes Mitglied den Vorschriften dieser Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Ordentliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder

Ehrenmitglieder

 

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechtes bis zum18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

§ 4

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. jeden Jahres möglich.

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a)           wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

 

b)           wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

 

 

c)            wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder 

groben unsportlichen Verhaltens

 

d)           wegen unehrenhafter Handlungen

 

 

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

 

 

 

§ 5

 

Beiträge

 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

 

 

§ 6

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§ 7

 

Maßregelungen

 

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)           Verweis

 

b)           angemessene Geldstrafe

 

c)        zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den    

                  Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

 

§ 8

 

Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereins sind:

 

a)           die Mitgliederversammlung

 

b)           der Vorstand

 

 

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Tagen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zu Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Dies muss folgende Punkte enthalten:

 

a)           Bericht des Vorstandes

 

b)           Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

c)            Entlastung des Vorstandes

 

d)           Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

e)           Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

f)             Verschiedenes

 

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind.

 

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3  Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

Über die Versammlung wird eine Niederschrift gefertigt und wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer beurkundet.

 

 

§ 10

 

Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus:

 

a)            1. Vorsitzenden

 

      b)        2 Vorsitzenden

 

c)             1. Schriftführer

 

d)            2. Schriftführer

 

e)            1. Kassierer

 

f)              2. Kassierer

 

g)            Jugendleiter

 

h)             Beisitzer

 

i)               Beisitzer

 

j)               Beisitzer    

 

k)            Jugendleiter-Stellvertreter

 

l)             Beisitzer

 

m)          Beisitzer

 

Zur Vertretung des Vereins sind auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein berechtigt.

Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorsandsmitglieder es beantragen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

 

a)           die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitgliederversammlung

 

b)           die Bewilligung von Ausgaben

 

c)            Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

 

Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch die Mitgliederversammlung nicht notwendig ist.

 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

 

§ 11

 

Ausschüsse

 

 

Soweit die Vereinsinteressen es erfordern, werden unter Weisungsbefugnis des Vorstandes Ausschüsse gebildet.

 

 

 

§ 12

 

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

Nach vorheriger Abstimmung und einfacher mehrheitlicher Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand und/oder der Gesamtvorstand auch in Blockwahl gewählt werden.

 

 

 

§ 13

 

Kassenprüfung

 

 

Die Kasse des Vereins, sowie evt. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn,

 

a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder   beschlossen hat, oder

 

b)    von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Altrich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

$15 Datenschutz

 

1.            Datenschutz: Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Die Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften wird durch den Vorstand sichergestellt. Allgemeine Detailvereinbarungen sind immer aktuell auf der Homepage abrufbar.

2.            Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

3.            Verantwortliche Stelle ist der jeweilige geschäftsführende Vorstand mit der Adresse des ersten Vorsitzenden.

 

4.            Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

o        Name

o        Adresse

o        Geburtsdatum

o        Bankverbindung/IBAN

o        Telefonnummer Festnetz und Handynummer

o        E-Mail-Adresse

o        Geschlecht

o        Eintrittsjahr

o   Ehrungen

o   Neben den personenbezogene Daten kann es zu Aufzeichnung von z.B. Arbeitsstunden, Arbeitstag oder sonstigen Daten kommen.

5.            Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System oder einem Cloud Anbieter in Europa gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

6.            Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.

7.            Als Mitglied des SV Altrich und damit automatisch des Landessportbundes und Fußballverband Rheinland ist der Verein verpflichtet, ggf. personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den/die Verband/Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei

o   Name

o   Adresse

o   Geburtsdatum

o   Bankverbindung/IBAN

o   Geschlecht

o   Ehrungen

o   ggf. besondere Wettkampfdaten (z. B. Platzierungen, Spielerdaten)

8.            Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Mannschaftsführer/innen) werden ggf. weitere Daten übermittelt:

o        Telefonnummer

o        E-Mail-Adresse

o        Funktion im Verein

9.            Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

10.         Bei der im Punkt 9. beschriebenen Funktionen kann es zu einer Aufzeichnung in der Chronik führen.

o        Name

o        Funktion im Verein

o        Dauer der Funktion

 

11.         Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Punkte im Art. 6) DSGVO betroffen sind). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

12.         Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

o   - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

o   - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

o   - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

o   - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

o   - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

o   - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

13.         Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

Altrich, den 10.03.2023